Artikel 205 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Artikel 205

ARTIKEL 205 (ex-Artikel 148)

(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:

Belgien 12

Bulgarien 10

Tschechische Republik 12

Dänemark 7

Deutschland 29

Estland 4

Griechenland 12

Spanien 27

Frankreich 29

Irland 7

Italien 29

Zypern 4

Lettland 4

Litauen 7

Luxemburg 4

Ungarn 12

Malta 3

Niederlande 13

Österreich 10

Polen 27

Portugal 12

Rumänien 14

Slowenien 4

Slowakei 7

Finnland 7

Schweden 10

Vereinigtes Königreich 29

In den Fällen, in denen Beschlüsse des Rates nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen sie mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen.

In den anderen Fällen kommen Beschlüsse des Rates mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.

(3) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.

(4) Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.

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