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Artikel 1 Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1956

Artikel 1

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet der Begriff „Eingangsabgaben“ nicht nur die Zölle, sondern auch alle anderen bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003869

Dokumentnummer

NOR40063976

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