§ 0
Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr
Kurztitel
Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1956
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
28.06.1956
Unterzeichnungsdatum
14.03.1956
Index
39/04 Zollabkommen
Langtitel
(Übersetzung)
ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER ZOLLERLEICHTERUNGEN IM REISEVERKEHR, BETREFFEND DIE EINFUHR VON WERBESCHRIFTEN UND WERBEMATERIAL FÜR DEN FREMDENVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 131/1956 (NR: GP VII RV 616 AB 667 S. 83 . BR: S. 112.)
Sprachen
Englisch, Französisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 131/1956
Sonstige Textteile
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident die Schlußakte über die Konferenz des Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr sowie das Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in den Schlussakten und in den genannten Abkommen sowie im Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 14. März 1956.
Ratifikationstext
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge wurde am 30. März 1956 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr ist gemäß seinem Artikel 10 am 28. Juni 1956 für Österreich in Kraft getreten.
Folgende Staaten haben laut Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen dieses Zusatzprotokoll bis zum 30. März 1956 ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Japan, Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge wird gesondert kundgemacht werden.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSSTAATEN sind
anläßlich des Abschlusses eines Abkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr durch die Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenfahrzeuge und im Reiseverkehr,
vom Wunsche geleitet, auch den Verkehr mit Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr zu erleichtern,
über folgende zusätzliche Bestimmungen übereingekommen:
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003869
Dokumentnummer
NOR11003904
alte Dokumentnummer
N3195612732T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
