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Artikel 1 – Ziele des Übereinkommens Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2009

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 – Ziele des Übereinkommens

Die Ziele dieses Übereinkommens sind

  1. a) die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes;
  2. b) die Gewährleistung der Achtung vor dem immateriellen Kulturerbe der jeweiligen Gemeinschaften, Gruppen und Einzelpersonen;
  3. c) die Bewusstseinsförderung in Bezug auf die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes und seiner gegenseitigen Wertschätzung auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene;
  4. d) die internationale Zusammenarbeit und Unterstützung.

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