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Artikel 1 Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet „Berufsausrüstung“

  1. 1. Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen, welche Vertreter der Presse, des Rundfunks oder des Fernsehens benötigen, die zur Berichterstattung oder für Aufnahmen oder Sendungen im Rahmen bestimmter Programme in ein anderes Land einreisen. Eine erläuternde Liste ist im Anhang I enthalten;
  2. 2. kinematographische Ausrüstung, die eine Person benötigt, die zur Herstellung eines bestimmten Films oder mehrerer bestimmter Filme in ein anderes Land einreist. Eine erläuternde Liste ist im Anhang II enthalten;
  3. 3. jede andere Ausrüstung, die eine Person, welche zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe in ein anderes Land einreist, zur Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs benötigt. Dazu gehört nicht die Ausrüstung, die zur gewerblichen Herstellung, zum Abpacken von Waren oder (soweit es sich nicht um Handwerkszeuge handelt) zur Ausbeutung von Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden soll. Eine erläuternde Liste ist im Anhang III enthalten;
  4. 4. das jeweilige Hilfsgerät zu der in den Ziffern 1, 2 und 3 genannten Ausrüstung und das Zubehör.

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