Artikel 1 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Kapitel I

Grundsatzbestimmungen

Artikel 1

Artikel 1

Vertragsgegenstand

Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Verfolgung strafbarer Handlungen und unterstützen einander durch verkehrspolizeiliche Amtshilfe. Dies geschieht im Rahmen des nationalen Rechts, soweit sich aus diesem Vertrag nicht etwas anderes ergibt. Die Regelungen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPOInterpol), bleiben von diesem Vertrag unberührt.

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