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Artikel 1 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Kapitel I

Grundsatzbestimmungen

Artikel 1

Artikel 1

Vertragsgegenstand

Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie in den Angelegenheiten der Verkehrspolizei und der Fremdenpolizei. Diese Zusammenarbeit geschieht im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsordnung, soweit sich aus diesem Vertrag nicht etwas anderes ergibt. Die Regelungen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol), bleiben von diesem Vertrag unberührt.

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