Soweit sich der Artikel 1 auch auf Strafsachen bezieht, wurde er durch das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 41/1969 (Vorbehalt und Erklärung Liechtensteins siehe BGBl. Nr. 25/1970), und den österreichisch-liechtensteinischen Vertrag über die Ergänzung und Erleichterung der Anwendung dieses Übereinkommens, BGBl. Nr. 352/1983, ersetzt.
1. ABSCHNITT
Rechtshilfe und Zustellung
Artikel 1
(1) Die vertragschließenden Teile werden in bürgerlichen Rechtssachen und in gerichtlichen Strafsachen, mit Ausnahme der politischen und fiskalischen Strafsachen, auf Ersuchen einander Rechtshilfe leisten und Zustellungen vornehmen.
(2) In den im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten verkehren die Gerichte der vertragschließenden Teile unmittelbar miteinander.
Schlagworte
Rechtshilfeersuchen, Zustellungsersuchen, Übermittlungsweg
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Gesetzesnummer
10001951
Dokumentnummer
NOR12026093
alte Dokumentnummer
N2195614351T
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