§ 0
Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)
Kurztitel
Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1956
Typ
Vertrag - Liechtenstein
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.10.1956
Unterzeichnungsdatum
01.04.1955
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft.
StF: BGBl. Nr. 213/1956 (NR: GP VII RV 705 AB 729 S. 93 . BR: S. 113.)
Änderung
BGBl. Nr. 99/1968 (NR: GP XI RV 337 AB 384 S. 45 . BR: S. 251.)
Sonstige Textteile
Nachdem der am 1. April 1955 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft nebst Zusatzprotokoll, welcher also lautet:
...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag nebst Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 13. März 1956.
Ratifikationstext
Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Artikel 17 am 1. Oktober 1956 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein
von dem Wunsche geleitet, die Fragen der Rechtshilfe, des Beglaubigungs- und Urkundwesens sowie der Vormundschaft zwischen den beiden Staaten einverständlich zu regeln, haben beschlossen, hierüber einen Vertrag zu schließen. Zu diesem Zwecke haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben:
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2025
Gesetzesnummer
10001951
Dokumentnummer
NOR11001974
alte Dokumentnummer
N2195614515R
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