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Artikel 1 Vertr Ö – LIE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1956

Soweit sich der Artikel 1 auch auf Strafsachen bezieht, wurde er durch das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 41/1969 (Vorbehalt und Erklärung Liechtensteins siehe BGBl. Nr. 25/1970), und den österreichisch-liechtensteinischen Vertrag über die Ergänzung und Erleichterung der Anwendung dieses Übereinkommens, BGBl. Nr. 352/1983, ersetzt.

1. ABSCHNITT

Rechtshilfe und Zustellung

Artikel 1

(1) Die vertragschließenden Teile werden in bürgerlichen Rechtssachen und in gerichtlichen Strafsachen, mit Ausnahme der politischen und fiskalischen Strafsachen, auf Ersuchen einander Rechtshilfe leisten und Zustellungen vornehmen.

(2) In den im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten verkehren die Gerichte der vertragschließenden Teile unmittelbar miteinander.

Schlagworte

Rechtshilfeersuchen, Zustellungsersuchen, Übermittlungsweg

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10001951

Dokumentnummer

NOR12026093

alte Dokumentnummer

N2195614351T

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