Artikel 1
Gemäß § 33 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind für die Zeit von 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 2001 zum laufenden Tarif zu versteuernde Einkünfte, die von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten erzielt werden, im Ausmaß von fünf Prozent der erzielten Einkünfte, höchstens jedoch in Höhe von 18 000 S jährlich (1 500 S monatlich, 50 S täglich), aus der Besteuerung auszuscheiden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 416/2001
Schlagworte
BGBl. Nr. 818/1993
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018
Gesetzesnummer
10004795
Dokumentnummer
NOR40025027
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