Artikel 1
Gemäß § 33 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind für die Zeit ab 1. Jänner 1994 zum laufenden Tarif zu versteuernde Einkünfte, die von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten erzielt werden, im Ausmaß von fünf Prozent der erzielten Einkünfte, höchstens jedoch in Höhe von 18 000 S jährlich (1 500 S monatlich, 50 S täglich), aus der Besteuerung auszuscheiden.
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