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Artikel 1 Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 1

Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik wird die Ansprüche der Republik Österreich sowie österreichischer physischer und juristischer Personen gegen die Tschechoslowakische Sozialistische Republik sowie gegen tschechoslowakische physische und juristische Personen, die bis zum Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages dadurch entstanden sind, daß österreichische Vermögenschaften, Rechte und Interessen tschechoslowakischen Konfiskations-, Nationalisierungs- oder ähnlichen gesetzlichen Maßnahmen unterzogen worden sind, global und endgültig erledigen.

Schlagworte

Konfiskationsmaßnahme, Nationalisierungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10004222

Dokumentnummer

NOR12046389

alte Dokumentnummer

N3197547550L

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