Artikel 1
Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik wird die Ansprüche der Republik Österreich sowie österreichischer physischer und juristischer Personen gegen die Tschechoslowakische Sozialistische Republik sowie gegen tschechoslowakische physische und juristische Personen, die bis zum Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages dadurch entstanden sind, daß österreichische Vermögenschaften, Rechte und Interessen tschechoslowakischen Konfiskations-, Nationalisierungs- oder ähnlichen gesetzlichen Maßnahmen unterzogen worden sind, global und endgültig erledigen.
Schlagworte
Konfiskationsmaßnahme, Nationalisierungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10004222
Dokumentnummer
NOR12046389
alte Dokumentnummer
N3197547550L
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