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Artikel 2 Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 2

(1) Österreichische Personen im Sinne dieses Vertrages sind physische Personen, die am 27. April 1945 nach den Bestimmungen des § 1 des Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 59/45 in der Fassung BGBl. Nr. 276/49 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen und diese auch am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages besessen haben, sowie juristische Personen, die an diesen Stichtagen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Rechtsnachfolger der oben genannten Personen, wenn diese Rechtsnachfolger am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages entweder als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft oder als juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.

Schlagworte

StGBl. Nr. 59/1945, BGBl. Nr. 276/1949

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10004222

Dokumentnummer

NOR12046390

alte Dokumentnummer

N3197547551L

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