Artikel 2
(1) Österreichische Personen im Sinne dieses Vertrages sind physische Personen, die am 27. April 1945 nach den Bestimmungen des § 1 des Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 59/45 in der Fassung BGBl. Nr. 276/49 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen und diese auch am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages besessen haben, sowie juristische Personen, die an diesen Stichtagen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Rechtsnachfolger der oben genannten Personen, wenn diese Rechtsnachfolger am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages entweder als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft oder als juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
Schlagworte
StGBl. Nr. 59/1945, BGBl. Nr. 276/1949
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10004222
Dokumentnummer
NOR12046390
alte Dokumentnummer
N3197547551L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
