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Artikel 1 Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel 1

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland verzichten gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Anlage I des Übereinkommens auf die Sicherheitsleistung bei der Warenbeförderung im gemeinsamen Versandverfahren im Schiffsverkehr auf der Donau.

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