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Artikel 1 Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.1935

Artikel 1

Artikel 1. Die Waren österreichischer Herkunft oder Bestimmung, die über den Hafen von Triest gehen, werden hinsichtlich der öffentlichen Abgaben und Handelserleichterungen wie auch in jeder anderen Beziehung nicht ungünstiger behandelt, als gleichartige Waren italienischer Herkunft oder Bestimmung oder gleiche Waren irgendeiner anderen Herkunft oder Bestimmung.

In dieser Hinsicht wird zwischen den Waren, die auf Schiffen mit italienischer Flagge und jenen, die auf Schiffen mit österreichischer Flagge befördert werden, kein Unterschied gemacht.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011219

Dokumentnummer

NOR40004273

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