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Artikel 1 Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.2000

Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.

Artikel 1

Gründung der EUMETSAT

(1) Hiermit wird eine europäische Organisation zur Nutzung von meteorologischen Satelliten, im folgenden als „EUMETSAT“ bezeichnet, gegründet.

(2) Die Mitglieder der EUMETSAT, im folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet, sind diejenigen Staaten, die nach Artikel 16 Absatz 2 oder 3 Vertragsparteien sind.

(3) Die EUMETSAT besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt namentlich die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozeßpartei zu sein.

(4) Die Organe der EUMETSAT sind der Rat und der Generaldirektor.

(5) Der Ort des Sitzes der EUMETSAT ist Darmstadt, Bundesrepublik Deutschland, sofern nicht der Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v etwas anderes beschließt.

(6) Die Amtssprachen der EUMETSAT sind Englisch und Französisch.

Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155225

alte Dokumentnummer

N9199437337J

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