ABSCHNITT I
Austausch von Informationen
ARTIKEL 1
1. Die Vertragsstaaten tauschen gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens jene Informationen aus, welche für die gegenseitige Anerkennung von Inspektionen in bezug auf die in ihren Gebieten hergestellten und für die Einfuhr in andere Vertragsstaaten bestimmten pharmazeutischen Produkte notwendig sind.
- 2. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „pharmazeutisches Produkt“:
a) jedes für den menschlichen Gebrauch bestimmte Arzneimittel oder ähnliche Produkt, das im herstellenden Vertragsstaat oder im einführenden Vertragsstaat unter die Kontrolle der Gesundheitsgesetzgebung fällt;
b) jeden Bestandteil, den der Hersteller zur Herstellung eines Produktes verwendet, auf das sich die vorstehende litera a bezieht.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10010352
Dokumentnummer
NOR40004295
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