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ARTIKEL 1 Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.1972

ABSCHNITT I

Austausch von Informationen

ARTIKEL 1

1. Die Vertragsstaaten tauschen gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens jene Informationen aus, welche für die gegenseitige Anerkennung von Inspektionen in bezug auf die in ihren Gebieten hergestellten und für die Einfuhr in andere Vertragsstaaten bestimmten pharmazeutischen Produkte notwendig sind.

  1. 2. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „pharmazeutisches Produkt“:

a) jedes für den menschlichen Gebrauch bestimmte Arzneimittel oder ähnliche Produkt, das im herstellenden Vertragsstaat oder im einführenden Vertragsstaat unter die Kontrolle der Gesundheitsgesetzgebung fällt;

b) jeden Bestandteil, den der Hersteller zur Herstellung eines Produktes verwendet, auf das sich die vorstehende litera a bezieht.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010352

Dokumentnummer

NOR40004295

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