Artikel 1
(1) Die Vertragsstaaten leisten sich über ihre Zollverwaltungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gegenseitig Unterstützung, um eine genaue Erhebung der Zölle und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben sicherzustellen sowie Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze zu verhindern, zu ermitteln und zu verfolgen.
(2) Ist jedoch in einem Vertragsstaat nicht die Zollverwaltung, sondern eine andere Behörde für die Durchführung gewisser Bestimmungen dieses Übereinkommens zuständig, so gilt für die Zwecke des Übereinkommens diese Behörde als Zollverwaltung. Die Vertragsstaaten teilen sich hierzu gegenseitig alle zweckdienlichen Auskünfte mit.
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