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Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

§ 0

Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Kurztitel

Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 98/1999

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN BELGIEN, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, FRANKREICH, ITALIEN, LUXEMBURG UND DEN NIEDERLANDEN ÜBER GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNG IHRER ZOLLVERWALTUNGEN

StF: BGBl. III Nr. 98/1999 (NR: GP XX RV 990 AB 1093 S. 112 . BR: AB 5658 S. 639 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen samt Zusatzprotokoll und Protokoll über den Beitritt Griechenlands zum Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen sowie Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Übereinkommens samt Zusatzprotokoll sowie des Protokolls über den Beitritt Griechenlands in französischer, italienischer und niederländischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden aufgelegt werden.

Ratifikationstext

Erklärung der Republik Österreich

zu Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Die Republik Österreich geht davon aus, daß durch dieses Übereinkommen die geltenden Bestimmungen über die Rechtshilfe zwischen den Justizbehörden in Strafsachen nicht berührt werden.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Mai 1998 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik hinterlegt. Laut Mitteilung des Ministeriums sind das Übereinkommen gemäß dessen Art. 24 Abs. 3 und das Protokoll für Österreich mit 1. August 1998 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen und das Protokoll ratifiziert bzw. sind ihnen beigetreten:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNGEN der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ‑

IN DER ERWÄGUNG, daß Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze ihren wirtschaftlichen und fiskalischen Interessen ebenso wie den berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft schaden und den Zielen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften abträglich sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß es zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Anwendung der in diesen Verträgen vorgesehenen zolltariflichen Vorschriften wichtig ist, die genaue Erhebung der Zölle sicherzustellen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze und das Bemühen um eine genauere Zollerhebung durch die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen erfolgreicher gestaltet werden,

IN DEM BESTREBEN, durch eine enge Zusammenarbeit der Zollverwaltungen die Entwicklung und das Funktionieren der Zollunion zwischen den Vertragsstaaten zu fördern ‑

SIND wie folgt übereingekommen:

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