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ARTIKEL 1 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

ARTIKEL 1

1. Die Teilnehmerstaaten führen das in diesem Übereinkommen vorgesehene Internationale Energieprogramm durch die in Kapitel IX beschriebene und im folgenden als „Agentur“ bezeichnete Internationale Energie-Agentur aus.

2. Der Ausdruck „Teilnehmerstaaten“ bezeichnet Staaten, auf die dieses Übereinkommen vorläufig Anwendung findet, und Staaten, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist und in Kraft bleibt.

3. Der Ausdruck „Gruppe“ bezeichnet die Teilnehmerstaaten als Gruppe.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022277

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