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Artikel 1 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 1

Kapitel I – Zweck, Nichtdiskriminierungsgrundsatz und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 – Zweck

  1. (1) Zweck dieses Übereinkommens ist es,
  1. a) die sexuelle Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhüten und zu bekämpfen;
  2. b) die Rechte kindlicher Opfer sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen;
  3. c) die nationale und die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu fördern.
  1. (2) Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien zu gewährleisten, wird durch dieses Übereinkommen ein besonderer Überwachungsmechanismus eingeführt.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

20007323

Dokumentnummer

NOR40129268

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