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Artikel 1. Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1920

Artikel 1.

Die der Landwirtschaft nützlichen Vögel, insbesondere die Insektenfresser und namentlich die in dem diesem Übereinkommen beigeschlossenen Verzeichnisse 1 aufgezählten Vögel – welches Verzeichnis von der Gesetzgebung eines jeden Landes noch durch Zusätze erweitert werden kann – genießen einen unbedingten Schutz in der Weise, daß es verboten ist, dieselben zu welcher Zeit und auf welche Art immer zu töten sowie ihre Nester, Eier und Brut zu zerstören.

Bis zur vollständigen und allseitigen Erzielung dieses Ergebnisses verpflichten sich die hohen vertragschließenden Teile, jene Anordnungen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften in Vorlage zu bringen, welche notwendig sind, um die Ausführung der in den folgenden Artikeln enthaltenen Maßnahmen zu sichern.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10010183

Dokumentnummer

NOR12129168

alte Dokumentnummer

N8192040547L

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