Artikel 2.
Es ist verboten, wann und mit welchen Mitteln immer die Nester zu entfernen, die Eier auszunehmen, die Brut zu fangen und zu vernichten.
Die Ein- und Durchfuhr, der Transport, das Hausieren, das Feilbieten, der An- und Verkauf dieser Nester, der Eier und der Brut ist verboten.
Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die durch den Eigentümer, Nutznießer oder deren Bevollmächtigten vorgenommene Zerstörung jener Nester, welche Vögel in oder an Wohnhäusern oder Gebäuden überhaupt und im Innern der Höfe bauen. Ausnahmsweise können bezüglich der Kibitz- und der Möveneier die Bestimmungen dieses Artikels abgeändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
10010183
Dokumentnummer
NOR12129169
alte Dokumentnummer
N8192054607L
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