vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2. Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1920

Artikel 2.

Es ist verboten, wann und mit welchen Mitteln immer die Nester zu entfernen, die Eier auszunehmen, die Brut zu fangen und zu vernichten.

Die Ein- und Durchfuhr, der Transport, das Hausieren, das Feilbieten, der An- und Verkauf dieser Nester, der Eier und der Brut ist verboten.

Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die durch den Eigentümer, Nutznießer oder deren Bevollmächtigten vorgenommene Zerstörung jener Nester, welche Vögel in oder an Wohnhäusern oder Gebäuden überhaupt und im Innern der Höfe bauen. Ausnahmsweise können bezüglich der Kibitz- und der Möveneier die Bestimmungen dieses Artikels abgeändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10010183

Dokumentnummer

NOR12129169

alte Dokumentnummer

N8192054607L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)