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Artikel 1 Rückübernahmeabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1998

Abschnitt I

Übernahme eigener Staatsangehöriger

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt ohne besondere Formalitäten die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

(2) Falls die Staatsangehörigkeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, wird die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, den Sachverhalt unverzüglich klarstellen.

(3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.

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