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Artikel 2 Rückübernahmeabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1998

Abschnitt II

Übernahme von Drittstaatsangehörigen bei rechtswidriger Einreise oder Aufenthalt

Artikel 2

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Drittstaatsangehöriger), wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist. Rechtswidrig ist eine Einreise, wenn der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die nach den innerstaatlichen Vorschriften der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise nicht erfüllt.

(2) Jede Vertragspartei übernimmt nach vorheriger Benachrichtigung formlos einen Drittstaatsangehörigen, um dessen Übernahme die andere Vertragspartei innerhalb von vier Tagen nach seiner rechtswidrigen Einreise ersucht. Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann die Übernahme nach Absatz 1 beantragt werden.

(3) Die Verpflichtung zur Übernahme nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für:

  1. a) Drittstaatsangehörige, die bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei waren oder denen nach ihrer Einreise ein Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde;
  2. b) Drittstaatsangehörige, für die nicht innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der jeweiligen Behörden von der rechtswidrigen Einreise ein Übernahmeersuchen gestellt wird;

    für Drittstaatsangehörige, die sich seit mehr als einem Jahr auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufgehalten haben, ist eine Übernahme nicht mehr möglich;

  1. c) Drittstaatsangehörige, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1), abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Januar 1967 2), oder den Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung von Staatenlosen zuerkannt hat;
  2. d) Drittstaatsangehörige, die im ersuchenden Staat einen Asylantrag gestellt haben, für dessen Prüfung dieser zuständig ist und über den noch nicht endgültig befunden wurde;
  3. e) Staatsangehörige dritter Staaten, die eine gemeinsame Grenze mit der ersuchenden Vertragspartei haben.

(4) Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen ohne besondere Formalitäten zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme des Drittstaatsangehörigen festgestellt hat, daß die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorliegen.

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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974

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