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Artikel 1 Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Erster Abschnitt

RECHTSHILFE

Artikel 1

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe in Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu leisten.

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