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ARTIKEL 1 Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1961

TEIL I

Die Assoziation

ARTIKEL 1

Die Europäische Freihandelsassoziation, im folgenden „die Assoziation“ genannt, besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen und vor Gericht aufzutreten.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Prozessfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10000359

Dokumentnummer

NOR12006082

alte Dokumentnummer

N1196115243S

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