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Artikel 1 Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2006

ANLAGE II

Teil I

Schiedsverfahren

Artikel 1

Die antragstellende Partei teilt dem Sekretär mit, dass die Streitparteien die Streitigkeit nach Artikel 22 einem Schiedsverfahren unterwerfen. In der Mitteilung sind der Gegenstand des Schiedsverfahrens sowie insbesondere die Artikel dieses Vertrags anzugeben, deren Auslegung oder Anwendung strittig sind. Können sich die Streitparteien nicht über den Streitgegenstand einigen, bevor der Präsident des Schiedsgerichts bestellt ist, so legt das Schiedsgericht den Gegenstand fest. Der Sekretär leitet diese Information an alle Vertragsparteien dieses Vertrags weiter.

Artikel 2

  1. 1.Bei Streitigkeiten zwischen zwei Streitparteien besteht das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern. Jede der Streitparteien bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so einbestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der Präsident des Schiedsgerichts wird. Dieser darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Streitparteien haben, nicht im Dienst einer von ihnen stehen und sich in keiner anderen Eigenschaft mit der Streitigkeit befaßt haben.2.Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Vertragsparteien mit demselben Interesse einvernehmlich einen Schiedsrichter.3.Freigewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.

Artikel 3

  1. 1.Ist der Präsident des Schiedsgerichts innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters nicht ernannt, so ernennt ihn der Generaldirektor der FAO auf Ersuchen einer der Streitparteien innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten.2.Hat eine der Streitparteien innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags einen Schiedsrichter nicht bestellt, so kann die andere Streitpartei den Generaldirektor der FAO in Kenntnis setzen, der die Ernennung innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vornimmt.

Artikel 4

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und dem Völkerrecht.

Artikel 5

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.

Artikel 6

Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen eines der Streitparteien unerläßliche einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.

Artikel 7

Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

  1. a)ihm alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen undb)ihm die Möglichkeit geben, soweit nötig, Zeugen und Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.

Artikel 8

Die Streitparteien und die Schiedsrichter sind verpflichtet, die Vertraulichkeit aller ihnen während der Verhandlungen des Schiedsgerichts vertraulich erteilten Auskünfte zu wahren.

Artikel 9

Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Kosten Buch und legt den Streitparteien eine Schlussabrechnung vor.

Artikel 10

Jede Vertragspartei, die an dem Streitgegenstand ein rechtliches Interesse hat, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, kann mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.

Artikel 11

Das Gericht kann über Widerklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.

Artikel 12

Das Schiedsgericht entscheidet sowohl in verfahrensrechtlichen als auch in materiellen Fragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Artikel 13

Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterläßt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Streitpartei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Streitpartei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Bevor das Schiedsgericht seine endgültige Entscheidung fällt, muß es sich vergewissern, daß das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.

Artikel 14

Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es vollständig gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese weitere fünf Monate nicht überschreiten.

Artikel 15

Die endgültige Entscheidung des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist zu begründen. Sie enthält die Namen der Mitglieder, die teilgenommen haben, sowie das Datum der endgültigen Entscheidung. Jedes Mitglied des Gerichts kann der endgültigen Entscheidung eine Darlegung seiner persönlichen oder abweichenden Meinung beifügen.

Artikel 16

Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien bindend. Er unterliegt keinem Rechtsmittel, sofern nicht die Streitparteien vorher ein Rechtsmittelverfahren vereinbart haben.

Artikel 17

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitparteien über die Auslegung oder Durchführung der endgültigen Entscheidung können von jeder Streitpartei dem Schiedsgericht, das die Entscheidung gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.

Teil 2

VERGLEICH

Artikel 1

Auf Antrag einer der Streitparteien wird eine Vergleichskommission gebildet. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, besteht die Kommission aus fünf Mitgliedern, zwei von jeder beteiligten Streitpartei bestellten Mitgliedern und einem von diesen Mitgliedern einvernehmlich gewählten Präsidenten.

Artikel 2

Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Streitparteien bestellen die Streitparteien mit demselben Interesse ihre Mitglieder für die Kommission einvernehmlich. Sind zwei oder mehr Streitparteien mit unterschiedlichen Interessen vorhanden oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie dasselbe Interesse haben, so bestellen sie ihre Mitglieder getrennt.

Artikel 3

Sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag auf Bildung einer Vergleichskommission nicht alle Mitglieder der Kommission von den Streitparteien bestellt worden, so nimmt der Generaldirektor der FAO auf Ersuchen der Streitpartei, die den Antrag gestellt hat, diese Bestellungen innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vor.

Artikel 4

Ist der Präsident der Vergleichskommission innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des letzten Mitglieds der Kommission nicht ernannt worden, so ernennt der Generaldirektor der FAO auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten den Präsidenten.

Artikel 5

Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt die Kommission ihr Verfahren. Sie legt einen Lösungsvorschlag zu der Streitigkeit vor, den die Streitparteien nach Treu und Glauben prüfen.

Artikel 6

Bei Uneinigkeit darüber, ob die Vergleichskommission zuständig ist, entscheidet die Kommission.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20004820

Dokumentnummer

NOR40079784

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