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Artikel 14 – Globaler Aktionsplan Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2006

TEIL V – UNTERSTÜTZENDE BESTANDTEILE

Artikel 14 – Globaler Aktionsplan

In Anerkennung der Tatsache, dass der fortgeschriebene Globale Aktionsplan für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft wichtig für diesen Vertrag ist, sollten die Vertragsparteien seine wirksame Umsetzung fördern. Dies erfolgt durch nationale Maßnahmen und gegebenenfalls durch internationale Zusammenarbeit, um u.a. einen einheitlichen Rahmen für die Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten, den Technologietransfer und Informationsaustausch im Hinblick auf Artikel 13 zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20004820

Dokumentnummer

NOR40079761

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