TEIL V – UNTERSTÜTZENDE BESTANDTEILE
Artikel 14 – Globaler Aktionsplan
In Anerkennung der Tatsache, dass der fortgeschriebene Globale Aktionsplan für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft wichtig für diesen Vertrag ist, sollten die Vertragsparteien seine wirksame Umsetzung fördern. Dies erfolgt durch nationale Maßnahmen und gegebenenfalls durch internationale Zusammenarbeit, um u.a. einen einheitlichen Rahmen für die Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten, den Technologietransfer und Informationsaustausch im Hinblick auf Artikel 13 zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
20004820
Dokumentnummer
NOR40079761
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