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ARTIKEL 1 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

Zweck des Abkommens

Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, eine verstärkte Partnerschaft zwischen den Vertragsparteien zu begründen und die Zusammenarbeit bei Fragen von beiderseitigem Interesse im Einklang mit ihren gemeinsamen Werten und Grundsätzen zu vertiefen und zu verstärken, einschließlich durch Intensivierung des Dialogs auf hoher Ebene.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246602

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