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Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

§ 0

Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Kurztitel

Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 98/2022

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.07.2022

Unterzeichnungsdatum

05.10.2016

Index

59/04 EU – EWR

Langtitel

Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits

StF: BGBl. III Nr. 98/2022 (NR: GP XXV RV 1367 AB 1480 S. 165 . BR: AB 9736 S. 865 .)

Sprachen

Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

*Belgien III 98/2022 *Bulgarien III 98/2022 *Dänemark III 98/2022 *Deutschland III 98/2022 *Estland III 98/2022 *EU III 98/2022 *Finnland III 98/2022 *Frankreich III 98/2022 *Griechenland III 98/2022 *Irland III 98/2022 *Italien III 98/2022 *Kroatien III 98/2022 *Lettland III 98/2022 *Litauen III 98/2022 *Luxemburg III 98/2022 *Malta III 98/2022 *Neuseeland III 98/2022 *Niederlande III 98/2022 *Polen III 98/2022 *Portugal III 98/2022 *Rumänien III 98/2022 *Schweden III 98/2022 *Slowakei III 98/2022 *Slowenien III 98/2022 *Spanien III 98/2022 *Tschechische R III 98/2022 *Ungarn III 98/2022 *Vereinigtes Königreich III 98/2022 *Zypern III 98/2022

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikation Österreichs gemäß Art. 58 Abs. 1 des Abkommens wurde am 28. April 2017 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Abkommen gemäß seinem Art. 58 Abs. 1 mit 21. Juli 2022 in Kraft.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 321 vom 29.11.2016 S. 3, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,

einerseits und

NEUSEELAND

andererseits,

im Folgenden „Vertragsparteien“ –

IN ANBETRACHT ihrer gemeinsamen Werte und ihrer engen historischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen,

IN WÜRDIGUNG der Fortschritte, die beim Ausbau ihrer für beide Seiten vorteilhaften Beziehungen seit der Annahme der Gemeinsamen Erklärung vom 21. September 2007 über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Neuseeland erzielt wurden,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen (VN-Charta) und die Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen (VN), IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Grundsätze der Demokratie und die Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung,

IN ANERKENNUNG des besonderen Engagements der Regierung von Neuseeland für die Grundsätze des Vertrags von Waitangi,

UNTER HERVORHEBUNG des umfassenden Charakters ihrer Beziehungen und der Bedeutung der Schaffung eines kohärenten Rahmens für die Weiterentwicklung dieser Beziehungen,

UNTER BEKUNDUNG ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen zu einer verstärkten Partnerschaft auszubauen,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, ihren politischen Dialog und ihre politische Zusammenarbeit zu intensivieren und auszubauen,

ENTSCHLOSSEN, die Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene zu ihrem beiderseitigen Nutzen zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die Zusammenarbeit in den Bereichen Recht, Freiheit und Sicherheit zu verstärken,

IN ANERKENNUNG ihres Wunsches, die nachhaltige Entwicklung in ihren wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspekten zu fördern,

DES WEITEREN IN ANERKENNUNG ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung des gegenseitigen Verständnisses und direkter Kontakte zwischen den Menschen, unterem anderen durch Tourismus und auf Gegenseitigkeit beruhende Regelungen, nach denen sich junge Menschen in einem anderen Land aufhalten und in dieser Zeit eine Arbeit oder ein Studium aufnehmen dürfen, sowie durch andere Formen von Kurzzeitaufenthalten,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres nachdrücklichen Eintretens für die Förderung des Wirtschaftswachstums, einer weltweiten wirtschaftspolitischen Steuerung, der Finanzstabilität und eines wirksamen Multilateralismus,

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Entschlossenheit, bei der Förderung von Frieden und Sicherheit in der Welt zusammenzuarbeiten,

AUFBAUEND auf den zwischen der Union und Neuseeland geschlossenen Abkommen, insbesondere mit Blick auf die Bereiche Krisenbewältigung, Wissenschaft und Technologie, Luftverkehrsdienste, Konformitätsbewertungsverfahren und gesundheitspolizeiliche Maßnahmen,

UNTER HINWEIS darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der Union gemäß dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen sind, derartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur binden, wenn die Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen Neuseeland mitteilen, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland als Teil der Union gemäß dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr gebunden sind. Ebenso sind etwaige unionsinterne Folgemaßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens, die nach dem obengenannten Titel V anzunehmen sind, für das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur bindend, wenn diese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen. Unter Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder unionsinterne Folgemaßnahmen auch unter das den genannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246662

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