Artikel 14
Urschrift/Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
20008293
Dokumentnummer
NOR40148559
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