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Artikel 1 Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.11.1969

(Übersetzung)

Artikel 1

BOTSCHAFT DER

REPUBLIK SINGAPUR

Bangkok, 15. August 1968

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz in bezug auf das österreichisch-britische Rechtshilfeabkommen vom 31. März 1931 anzusprechen, welches durch einen Notenwechsel zwischen dem Vereinigten Königreich und der Republik Österreich vom 28. Juni 1951 auf Singapur, das damals eine britische Kolonie war, ausgedehnt worden ist.

Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Singapur sich weiterhin durch dieses Abkommen gebunden erachten würde, jedoch mit folgenden Zusätzen:

(i) Der Ausdruck "zuständige Behörde" in dem Abkommen

bezeichnet, was Singapur betrifft, den "Registrar, High Court, Singapore".

(ii) Was Artikel 3 (d) und 7 (c) des Abkommens betrifft, ist das Ersuchen um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Dokumente und Ersuchen um Beweisaufnahme an den Registrar, High Court, Singapur, zu adressieren oder zu übersenden.

(iii) Artikel 11 des Abkommens ist wie folgt abzuändern: "Die

Angehörigen eines der Hohen Vertragschließenden Teile, die auf dem Gebiet des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles ansässig sind, sind nicht verhalten, Prozeßkostensicherheit in einem Falle zu leisten, wo ein Angehöriger des betreffenden anderen Hohen Vertragschließenden Teiles hiezu nicht verhalten sein würde."

(iv) Unbeschadet irgendwelcher entgegengesetzter Bestimmungen im Abkommen können Singapur wie auch Österreich dieses Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen.

Wenn die Regierung der Republik Österreich bereit ist, die obigen Zusätze zu akzeptieren, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß der vorliegende Brief und das Antwortschreiben Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen darstellen soll. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Regierungen einander mitteilen, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die wiederholten Versicherungen meiner ausgezeichneten Hochachtung.

R. H. Ho m. p.

außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter

Seiner Exzellenz Dr. Werner Sautter,

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,

Österreichische Botschaft,

Bangkok

ÖSTERREICHISCHE

BOTSCHAFT

Bangkok, 13. Jänner 1969

Exzellenz!

Ich beehre mich, auf Ihre Note vom 15. August 1968 Bezug zu nehmen, welche folgendermaßen lautet:

(Anm.: Wortlaut wie oben)

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Republik Österreich mit dem Inhalt dieser Note einverstanden ist sowie mit dem Vorschlag Eurer Exzellenz, daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen darstellen soll.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die wiederholten Versicherungen meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Werner Sautter m. p.

außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter

Seiner Exzellenz R. H. Ho,

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Botschaft der Republik Singapur,

Bangkok

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