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Artikel 1 Namen, Abkürzungen, Emblem - HIV/AIDS (UNAIDS)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.1997

Artikel 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Namen und Abkürzungen (in Englisch, Französisch und Spanisch) sowie das Emblem des Gemeinsamen Programmes der Vereinten Nationen betreffend HIV/AIDS (UNAIDS), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

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