Artikel 1 Lehrpläne - freikirchlicher Religionsunterricht an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2014

Artikel 1

Die nachstehend genannten Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht wurden vom Rat der „Freikirchen in Österreich“ mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

  1. 1. Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Volksschulen (Grundschule) und Sonderschulen (1. bis 4. Schulstufe)

Anlage 1

 

 

  1. 2. Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Volksschulen (Volksschuloberstufe), Sonderschulen (5. bis 8. Schulstufe) und der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen

Anlage 2

 

 

  1. 3. Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Polytechnischen Schulen, Sonderschulen (Berufsvorbereitungsjahr), der Oberstufe allgemeinbildender höherer Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

Anlage 3

  

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