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Artikel 1 Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.1913

Artikel 1

Art. 1.

Wer, um den Begierden eines anderen Vorschub zu leisten, eine minderjährige Frau oder ein minderjähriges Mädchen, selbst mit deren Einwilligung zu Zwecken der Unzucht anwirbt oder entführt, soll bestraft werden, auch wenn die einzelnen Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung bilden, in verschiedenen Ländern vollzogen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2023

Gesetzesnummer

10000029

Dokumentnummer

NOR12000593

alte Dokumentnummer

N1191316588S

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