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Artikel 1 Internationale Patentklassifikation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1975

Artikel 1

Errichtung eines besonderen Verbands;

Annahme einer internationalen Klassifikation

Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband und nehmen eine gemeinsame Klassifikation für Erfindungspatente, Erfinderscheine, Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate an, die die Bezeichnung „Internationale Patentklassifikation“ trägt (im folgenden als „Klassifikation“ bezeichnet).

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2021

Gesetzesnummer

10002342

Dokumentnummer

NOR12030901

alte Dokumentnummer

N2197525463S

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