Artikel 1
Errichtung eines besonderen Verbands;
Annahme einer internationalen Klassifikation
Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband und nehmen eine gemeinsame Klassifikation für Erfindungspatente, Erfinderscheine, Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate an, die die Bezeichnung „Internationale Patentklassifikation“ trägt (im folgenden als „Klassifikation“ bezeichnet).
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2021
Gesetzesnummer
10002342
Dokumentnummer
NOR12030901
alte Dokumentnummer
N2197525463S
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