Artikel 1
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2020 mit insgesamt 3 154 639,62 Euro festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20012887
Dokumentnummer
NOR40269341
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