GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER DERZEITIGEN VERTRAGSPARTEIEN UND DER NEUEN VERTRAGSPARTEI DES ÜBEREINKOMMENS
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU EINEM FRÜHZEITIGEN INKRAFTTRETEN ODER EINER VORLÄUFIGEN ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE BETEILIGUNG DER REPUBLIK KROATIEN AM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Die Vertragsparteien betonen die Bedeutung des frühzeitigen Inkrafttretens oder der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum, um das reibungslose Funktionieren des Europäischen Wirtschaftsraums zu gewährleisten und Kroatien zu ermöglichen, aus seiner Beteiligung am Europäischen Wirtschaftsraum Nutzen zu ziehen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM TAG DES ABLAUFS DER GELTUNGSDAUER DER ÜBERGANGSREGELUNGEN
Die Vertragsparteien bestätigen, dass die Übergangsregelungen des Beitrittsvertrags in das EWR-Abkommen übernommen werden; ihre Geltungsdauer läuft am gleichen Tag ab, an dem sie abgelaufen wäre, wenn die Erweiterung der Europäischen Union und die Erweiterung des EWR zeitgleich am Montag, 1. Juli 2013 stattgefunden hätten.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ANWENDUNG VON URSPRUNGSREGELN NACH DEM INKRAFTTRETEN DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE BETEILIGUNG DER REPUBLIK KROATIEN AM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
(1)
Ursprungsnachweise, die von einem EFTA-Staat oder der neuen Vertragspartei aufgrund eines Präferenzabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der neuen Vertragspartei oder aufgrund einseitiger nationaler Rechtsvorschriften eines EFTA-Staates oder der neuen Vertrags-partei ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, gelten als Nachweis für den Präferenzursprung im EWR, sofern
Sind Waren aus einem EFTA-Staat oder der neuen Vertragspartei vor dem Tag des Beitritts der neuen Vertragspartei zur Europäischen Union aufgrund einer zum damaligen Zeitpunkt geltenden Präferenzregelung zwischen einem EFTA-Staat und der neuen Vertragspartei zur Einfuhr in die neue Vertragspartei bzw. einen EFTA-Staat angemeldet worden, so kann auch ein aufgrund dieser Regelung nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis in den EFTA-Staaten oder der neuen Vertragspartei anerkannt werden, sofern er den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.
(2)
Die EFTA-Staaten einerseits und die Republik Kroatien andererseits können die Bewilligungen aufrechterhalten, mit denen aufgrund von Abkommen zwischen den EFTA-Staaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits der Status des „ermächtigten Ausführers“ verliehen worden ist, sofern die ermächtigten Ausführer die EWR-Ursprungsregeln anwenden.
Diese Bewilligungen werden von den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens durch neue Bewilligungen ersetzt, die unter den Voraussetzungen des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden.
(3)
Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und der neuen Vertragspartei geben Ersuchen um nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen, die aufgrund der unter den Nummern 1 und 2 genannten Präferenzabkommen und -regelungen ausgestellt wurden, in den drei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises statt; ein solches Ersuchen kann von den genannten Behörden in den drei Jahren nach Anerkennung des Ursprungsnachweises gestellt werden.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DER LIECHTENSTEIN BETREFFENDEN SEKTORALEN ANPASSUNG IM BEREICH DER FREIZÜGIGKEIT
Die derzeitigen Vertragsparteien und die neue Vertragspartei -
kommen überein, diesen Sachverhalt sowie die unveränderte Aufnahmekapazität Liechtensteins bei der Überprüfung der in den Anhängen V und VIII des EWR-Abkommens vorgesehenen sektoralen Anpassungen gebührend zu berücksichtigen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN IN PROTOKOLL 38b GENANNTEN SCHWERPUNKTBEREICHEN
Die derzeitigen Vertragsparteien und die neue Vertragspartei erinnern daran, dass im Falle Kroatiens nicht alle der in Artikel 3 des Protokolls 38b festgelegten Schwerpunktbereiche abgedeckt werden müssen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN FINANZIELLEN BEITRÄGEN
Die derzeitigen Vertragsparteien und die neu Vertragspartei kommen überein, dass die im Rahmen der EWR-Erweiterung getroffenen Vereinbarungen über die finanziellen Beiträge die Regelungen für die Zeit nach dem Ablauf ihrer Geltungsdauer am Mittwoch, 30. April 2014 nicht präjudizieren.
SONSTIGE ERKLÄRUNGEN
EINER ODER MEHRERER VERTRAGSPARTEIEN DES ABKOMMENS
ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER EFTA-STAATEN
Die EFTA-Staaten nehmen die der Schlussakte des Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, zur Kenntnis.
Die EFTA-Staaten weisen darauf hin, dass die der Schlussakte des im vorstehenden Absatz genannten Vertrags beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, nicht in einer Weise ausgelegt oder angewandt werden können, die im Widerspruch zu den Verpflichtungen der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertragspartei aus diesem Übereinkommen oder aus dem EWR-Abkommen steht.
ZUSATZPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN
ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH NORWEGEN UND DER EUROPÄISCHEN UNION
ÜBER EINEN NORWEGISCHEN FINANZIERUNGSMECHANISMUS
FÜR DEN ZEITRAUM 2009-2014
ANLÄSSLICH DER BETEILIGUNG DER REPUBLIK KROATIEN AM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
DIE EUROPÄISCHE UNION
und
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN –
GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014,
GESTÜTZT AUF das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum -
BESCHLIESSEN, die Republik Kroatien in den norwegischen Finanzierungsmechanismus 2009-2014 einzubeziehen
UND DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:
ARTIKEL 1
(1) Das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009- 2014, im Folgenden „das Abkommen“, gelten entsprechend für die Republik Kroatien.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten die Absätze 2 und 3 des Artikels 3 des Abkommens nicht.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Abkommens nicht. Verfügbare Mittel, die für die Republik Kroatien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.
ARTIKEL 2
Im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. April 2014 werden im Rahmen des vorgesehenen finanziellen Beitrags für die Republik Kroatien 4,6 Mio. EUR zusätzlich bereitgestellt; diese Mittel werden ab Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens und dieses Protokolls zur Bindung in einer einzigen Tranche bereitgestellt.
ARTIKEL 3
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde für das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum auch hinterlegt wurde.
ARTIKEL 4
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Brüssel am
Für die Europäische Union
Für das Königreich Norwegen
ZUSATZPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN
ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND ISLAND
ANLÄSSLICH DES BEITRITTS DER REPUBLIK KROATIEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION
DIE EUROPÄISCHE UNION
und
ISLAND –
GESTÜTZT auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island (im Folgenden „Abkommen“) und die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Island und der Gemeinschaft,
GESTÜTZT auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-gemeinschaft und Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014,
IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union,
GESTÜTZT auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum,
GESTÜTZT auf die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Island und der Republik Kroatien –
HABEN BESCHLOSSEN, einvernehmlich die Anpassungen festzulegen, die anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union an dem Abkommen vorzunehmen sind,
UND DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:
ARTIKEL 1
Das Abkommen, die Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind, die Schluss-akte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in kroatischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Die kroatische Fassung wird vom Gemischten Ausschuss genehmigt.
ARTIKEL 2
(1) Die Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island in die Europäische Union gelten, sind in diesem Protokoll festgelegt.
(2) Die in Artikel 3 genannten Mengen der Zollkontingente betreffen den verbleibenden Zehnmonatszeitraum zwischen dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union und dem Auslaufen des EWR-Finanzmechanismus 2009-2014 (1. Juli 2013 bis 30. April 2014). Die Mengen der Kontingente werden am Ende dieses Zeitraums unter Berücksichtigung aller relevanten Interessen überprüft.
(3) Die Zollkontingente gelten ab dem Tag, an dem die vorläufige Anwendung dieses Abkommens nach den Verfahren des Artikels 4 Absatz 3 wirksam wird und stehen ab diesem Zeitpunkt zwölf Monate lang zur Verfügung.
ARTIKEL 3
Die Union eröffnet folgende zusätzliche zollfreie Kontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Island:
- − Kaisergranate (Nephrops norvegicus), gefroren (KN-Code 0306 15 90): 60 Tonnen (Nettogewicht)
- − Filets von Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten), frisch oder gekühlt (KN-Code 0304 49 50): 100 Tonnen (Nettogewicht)
ARTIKEL 4
(1) Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
(2) Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern auch die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu folgenden, mit ihm in Verbindung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden sind:
- i) Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum
- ii) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum
- iii) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
(3) Bis zum Abschluss der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren wird dieses Protokoll ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation vorläufig angewandt.
ARTIKEL 5
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und isländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Brüssel am
Für die Europäische Union
Für Island
ZUSATZPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN
ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN
ANLÄSSLICH DES BEITRITTS DER REPUBLIK KROATIEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION
DIE EUROPÄISCHE UNION
und
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN –
GESTÜTZT auf das am 14. Mai 1973 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (im Folgenden „Abkommen“) und die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Norwegen und der Gemeinschaft,
GESTÜTZT auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014, insbesondere auf Artikel 1,
IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union,
GESTÜTZT auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum,
GESTÜTZT auf die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Norwegen und der Republik Kroatien –
HABEN BESCHLOSSEN, einvernehmlich die Anpassungen festzulegen, die anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union an dem Abkommen vorzunehmen sind,
UND DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:
ARTIKEL 1
Das Abkommen, die Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in kroatischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Die kroatische Fassung wird vom Gemischten Ausschuss genehmigt.
ARTIKEL 2
(1) Die Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union gelten, sind in diesem Protokoll festgelegt.
(2) Die in Artikel 3 genannten Mengen der Zollkontingente betreffen den verbleibenden Zehnmonatszeitraum zwischen dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union und dem Auslaufen des EWR-Finanzmechanismus 2009-2014 (1. Juli 2013 bis 30. April 2014). Die Mengen der Kontingente werden am Ende dieses Zeitraums unter Berücksichtigung aller relevanten Interessen überprüft.
(3) Die Zollkontingente gelten ab dem Tag, an dem die vorläufige Anwendung dieses Abkommens nach den Verfahren des Artikels 4 Absatz 3 wirksam wird, und stehen ab diesem Zeitpunkt zwölf Monate lang zur Verfügung.
(4) Für die in Artikel 3 genannten Zollkontingente gelten die Ursprungsregeln in Protokoll Nr. 3 zu dem Abkommen.
ARTIKEL 3
Die Union eröffnet folgende neue zusätzliche Zollkontingente:
- – Heringe zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake (KN-Codes ex 1604 12 91, ex 1604 12 99): 1400 Tonnen (Abtropfgewicht)
ARTIKEL 4
(1) Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
(2) Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern auch die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu folgenden, mit ihm in Verbindung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden sind:
- i) Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum
- ii) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum
- iii) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
(3) Bis zum Abschluss der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren wird dieses Protokoll ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation vorläufig angewandt.
ARTIKEL 5
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Brüssel am
Für die Europäische Union
Für das Königreich Norwegen
Schlagworte
Präferenzregelung, Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
20012866
Dokumentnummer
NOR40269070
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