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Anlage 3 EWR-Abkommen – Beteiligung Kroatien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2025

Anlage 3

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DER EUROPÄISCHEN UNION, im Folgenden „ Europäische Union“,

und

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DER REPUBLIK BULGARIEN,

DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER REPUBLIK ESTLAND,

IRLANDS,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK ZYPERN,

DER REPUBLIK LETTLAND,

DER REPUBLIK LITAUEN,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

UNGARNS,

DER REPUBLIK MALTA,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER REPUBLIK POLEN,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

RUMÄNIENS,

DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages über die EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „EU-Mitgliedstaaten“,

und die Bevollmächtigten

ISLANDS,

DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN,

DES KÖNIGREICHS NORWEGEN,

im Folgenden „EFTA-Staaten“,

alle zusammen Vertragsparteien des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR- Abkommen“), zusammen im Folgenden „derzeitige Vertragsparteien“, und

die Bevollmächtigten

DER REPUBLIK KROATIEN,

im Folgenden „neue Vertragspartei“,

die am [DATUM] des Jahres [JAHR] in Brüssel zur Unterzeichnung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum zusammengekommen sind, haben folgende Texte angenommen:

  1. I. Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum, (im Folgenden „Übereinkommen“);
  2. II. folgende, dem Übereinkommen beigefügte Texte:

Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die Bevollmächtigten der neuen Vertragspartei haben folgende, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen und sonstige Erklärungen angenommen:

  1. 1. Gemeinsame Erklärung zu einem frühzeitigen Inkrafttreten oder einer vorläufigen Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum;
  2. 2. Gemeinsame Erklärung zum Tag des Ablaufs der Geltungsdauer der Übergangsregelungen;
  3. 3. Gemeinsame Erklärungen zur Anwendung von Ursprungsregeln nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäichen Wirtschaftsraum;
  4. 4. Gemeinsame Erklärung zu der Liechtenstein betreffenden Sektoralen Anpassung im Bereich der Freizügigkeit;
  5. 5. Gemeinsame Erklärung zu den in Protokoll 38b genannten Schwerpunktbereichen;
  6. 6. Gemeinsame Erklärung zu den finanziellen Beiträgen.

Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die Bevollmächtigten der neuen Vertragspartei haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen:

Allgemeine Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten.

Sie sind ferner übereingekommen, dass das EWR-Abkommen, geändert durch das Anpassungs-protokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, und der vollständige Wortlaut aller Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses spätestens bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens von den Vertretern der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertragspartei in kroatischer Sprache abzufassen und auszufertigen sind.

Sie nehmen das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum zur Kenntnis, das dieser Schlussakte beigefügt ist.

Des Weiteren nehmen sie das dieser Schlussakte beigefügte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union zur Kenntnis.

Des Weiteren nehmen sie das dieser Schlussakte beigefügte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union zur Kenntnis.

Sie weisen darauf hin, dass die genannten Protokolle unter der Annahme vereinbart wurden, dass keine Änderungen bei der Beteiligung am Europäischen Wirtschaftsraum eintreten.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

20012866

Dokumentnummer

NOR40269069

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