Artikel 1
Dieses Übereinkommen ist auf Vereine, Stiftungen und andere private Einrichtungen (im folgenden als „NGO“ bezeichnet) anzuwenden, welche die Voraussetzung erfüllen,
- a) daß sie einen nicht auf Gewinn gerichteten Zweck von internationalem Nutzen haben,
- b) daß sie durch eine Rechtshandlung errichtet worden sind, die auf dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei beruht,
- c) daß sie eine Tätigkeit ausüben, die sich in mindestens zwei Staaten auswirkt, und
- d) daß sie ihren satzungsgemäßen Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und ihren Verwaltungssitz im Hoheitsgebiet dieser oder einer anderen Vertragspartei haben.
Schlagworte
Anwendungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019
Gesetzesnummer
10003051
Dokumentnummer
NOR12036089
alte Dokumentnummer
N2199221319J
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