Artikel 2
(1) Die Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit einer NGO, wie sie in der Vertragspartei erworben wurden, in der sie ihren satzungsgemäßen Sitz hat, werden in den anderen Vertragsparteien von Rechts wegen anerkannt.
(2) Erfordert ein wesentliches öffentliches Interesse Einschränkungen, Beschränkungen oder besondere Verfahren für die Ausübung der Rechte, die sich aus der Rechtsfähigkeit nach dem Recht der anerkennenden Vertragspartei ergeben, so sind diese auch auf die in einer anderen Vertragspartei errichteten NGO anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019
Gesetzesnummer
10003051
Dokumentnummer
NOR12036090
alte Dokumentnummer
N2199221320J
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