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Artikel 1 DBA – Tschechien zur Erbschaftssteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 1

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDES NACHLASSVERMÖGEN UND SCHENKUNGEN

Dieses Abkommen gilt für

  1. a) Nachlässe, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte, und
  2. b) Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20000390

Dokumentnummer

NOR40004035

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