Artikel 1
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDES NACHLASSVERMÖGEN UND SCHENKUNGEN
Dieses Abkommen gilt für
- a) Nachlässe, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte, und
- b) Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
20000390
Dokumentnummer
NOR40004035
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