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Artikel 2 DBA – Tschechien zur Erbschaftssteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Erbschafts- und Schenkungssteuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

2. Als Erbschaftssteuern gelten die Steuern, die von Todes wegen als Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden. Als Schenkungssteuern gelten die Steuern, die auf Übertragungen unter Lebenden nur deshalb erhoben werden, weil die Übertragungen ganz oder teilweise unentgeltlich vorgenommen werden.

3. Die bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind:

  1. a) in Österreich: die Erbschafts- und Schenkungssteuer;
  2. b) in der Tschechischen Republik: die Erbschafts- und Schenkungssteuer.

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Schlagworte

Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20000390

Dokumentnummer

NOR40004036

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