Artikel 1 BFG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1990

Artikel 1

Artikel I. Der als Anlage I (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar) angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1990 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:

Allgemeiner Ausgleichshaushalt Gesamthaushalt

Haushalt Millionen Schilling

Ausgaben 549 377,962 74 043,901 623 421,863

Einnahmen 483 082,560 140 339,303 623 421,863

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Abgang 66 295,402 --- ---

Überschuß --- 66 295,402 ---

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1990 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Art. IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 783/1990

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004645

Dokumentnummer

NOR12050679

alte Dokumentnummer

N3199010349L

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