Artikel 1 BFG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Artikel 1

Artikel I. Der als Anlage I (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar) angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1990 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:

Allgemeiner Ausgleichs- Gesamt-

Haushalt haushalt haushalt

Millionen Schilling

Ausgaben ... 549 377,962 74 043,901 623 421,863

Einnahmen .. 486 082,560 137 339,303 623 421,863

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Abgang ..... 63 295,402 - -

Überschuß .. - 63 295,402 -

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1990 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Art. IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

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